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Steuern in Spanien für Nicht-Residenten

Steuern in Spanien für Nicht-Residenten

Mit welchen Steuern muss ein Nichtansässiger in Spanien rechnen?

Steuern in Spanien für Nicht-Residenten

Die Besteuerung von Nichtansässigen in Spanien wird durch ihren Status als Nichtansässige bestimmt. Das heißt, in Spanien richtet sich die Art und Weise, in der eine natürliche oder juristische Person auf ihr Einkommen besteuert werden muss, danach, ob sie in diesem Land ansässig ist oder nicht.

Personen, die in Spanien steuerlich ansässig sind, werden durch die Einkommensteuer (IRPF) oder die Körperschaftsteuer (IS) besteuert. Auf der anderen Seite wird die Besteuerung von Nichtansässigen in Spanien, sowohl mit natürlichen als auch juristischen Personen, durch die Einkommensteuer für Nichtansässige (IRNR) durchgeführt.  

Nichtansässige in Spanien, die eine Immobilie in Spanien besitzen, müssen jedoch vor den spanischen Steuerbehörden für das Eigentum an der Immobilie obligatorisch besteuert werden. Das heißt, sie sind verpflichtet, Steuern zu zahlen, die sich aus dieser Immobilie ergeben, unabhängig davon, ob sie ansässig sind oder nicht.

Annahmen, in denen eine natürliche Person in Spanien als steuerlich ansässig gilt

Spanien und die meisten Länder der Umgebung folgen einem gemeinsamen und mehrheitlichen Modell, das nach dem Wohnsitz natürlicher Personen besteuert. In welchen Fällen gilt eine natürliche Person als in Spanien steuerlich ansässig?

  1. ANNAHME 1: Eine natürliche Person gilt als steuerlich in Spanien ansässig, wenn sie sich innerhalb eines Kalenderjahres, d.h. vom 1. Januar bis zum 31. Dezember, 183 Tage auf spanischem Hoheitsgebiet aufhält. Entweder kontinuierlich oder diskontinuierlich.
  2. ANNAHME 2: Eine natürliche Person ist in Spanien steuerlich ansässig, wenn die Grundlage ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit oder der Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen Interessen in Spanien liegt. Das heißt, dort wo eine Person den Großteil ihres Vermögens, ihrer Investitionen oder den größten Teil ihres Einkommens erzielt
  3. ANNAHME 3: Falls der gesetzliche Ehegatte und die unterhaltsberechtigten minderjährigen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien haben, gelten sie, sofern nichts anderes nachgewiesen wird, ebenfalls als in Spanien steuerlich ansässig.

Steuern in Spanien für Nicht-ResidentenWenn Sie eine der oben genannten Annahmen erfüllen und das Gegenteil nicht beweisen können, gelten Sie als in Spanien steuerlich ansässig. Wenn Ihre Situation nicht zu den oben genannten gehört, gelten Sie als nichtansässige Person in Spanien und müssen sich den nichtansässigen Steuern stellen, die wir Ihnen im Folgenden erklären.

Dieses Modell führt zu Kontroversen, wenn zwei Länder davon ausgehen, dass eine natürliche Person in ihrem Hoheitsgebiet ansässig ist. Das heißt, wenn dieselbe Person in zwei verschiedenen Ländern für dasselbe Einkommen Steuern zahlen muss. In diesem Fall gibt es Tiebreaker-Vereinbarungen, die solche Situationen regeln.  

Wenn Sie sich in einer Situation befinden, in der Sie in zwei verschiedenen Ländern für dasselbe Einkommen Steuern zahlen müssen, wenden Sie sich an unsere Anwaltskanzlei. Wir sind Experten für die Besteuerung von Nichtansässigen in Spanien und das internationale Steuerrecht.  Wir werden Ihren Fall untersuchen und Ihnen die am besten geeignete Lösung vorschlagen.

Joaquín Pons, Geschäftsführer Savloir

Besteuerung von Nichtansässigen in Spanien: Staatliche und lokale Steuern

Einkommensteuer für Nichtansässige (IRNR)

Die Einkommensteuer für Nichtansässige (IRNR) wird auf den Besitz, die Vermietung oder die Übertragung von Immobilien erhoben, die sich im Besitz von Nichtansässigen auf spanischem Gebiet befinden.

Personen, die eine Immobilie in Spanien besitzen und nicht in diesem Land ansässig sind, müssen sich dieser Steuer vor den spanischen Steuerbehörden stellen. In den Fällen, in denen Sie sowohl in Spanien als auch in Ihrem Wohnsitzland zur Zahlung verpflichtet sind, bestehen Doppelbesteuerungsabkommen, sodass diese Art der Doppelbesteuerung geregelt und vermieden wird.

Je nach Nutzung der Immobilie wird die Einkommensteuer für Nichtansässige (IRNR) unterschiedlich deklariert:

  1. Immobilien, die der Nichtansässige als Zweitwohnsitz (für einen Zeitraum von weniger als 183 Tagen) oder aus Urlaubszwecken nutzt: Indem die Immobilie über längere Zeit leer gehalten und nicht vermietet wird, und soweit dies möglich ist, bestimmt das spanische Finanzamt, welche Einkommenssteuer erhoben wird. Der angewandte Steuersatz beträgt 19% für Ansässige eines anderen europäischen Landes und Staatsbürger aus Norwegen oder Island. Und 24% für andere Staatsbürger. Das Modell, für das diese Steuer eingehoben wird, ist das Modell 210, das sich während des folgenden Kalenderjahres auf das betreffende Steuerjahr bezieht.
  2. Immobilie im Eigentum des Nichtansässigen, verpachtet: Dieses wird durch das Modell 210 vierteljährlich eingehoben. Das heißt, im April, Juli, Oktober und Januar haben Sie 20 Tage Zeit, um die Steuer auf das im Vorquartal erzielte Einkommen zu zahlen. Je nach Wohnsitzland können Ausgaben abgezogen werden, was eine erhebliche Reduzierung des an das spanische Finanzamt zu zahlenden Betrags bedeutet. Die Einkommensteuer beträgt zwischen 19 und 24%.
  3. Von einem Nichtansässigen verkaufte Immobilie: Der Steuersatz, den der Gebietsfremde für die verkaufte Immobilie zahlen muss, beträgt 19%. Die Zahlungsfrist für diese Steuer beträgt 3 Monate.

Vermögensteuer für Nichtansässige (IP)

Nichtansässige, natürliche Personen unterliegen ebenfalls der Vermögensteuer (IP).  Diese Steuer wird aufSteuern in Spanien für Nicht-Residenten das Vermögen erhoben, das sich im Besitz des Nichtansässigen in Spanien befindet.  Das spanische Gesetz schreibt vor, dass Vermögenswerte, die insgesamt 700.000€ nicht überschreiten, befreit sind. Die Vermögensteuer ist eine jährliche Steuer, die über das Formular 714 in den gleichen Zeiträumen deklariert wird, genau so wie bei Steuerinländern in Spanien.

Das Gesetz legt ein steuerbefreites Minimum von 700.000€ fest, das auch für Nichtansässige gilt.

Sonstige Steuern von Nichtansässigen, die eine Immobilie in Spanien besitzen

Grundsteuer (IBI)

Es handelt sich um eine lokale oder kommunale Steuer, die von Ansässigen oder Nichtansässigen jedes Jahr an das Magistrat, zu der die Immobilie gehört, bezahlt werden muss. Jede Immobilie unterliegt der Besteuerung dieser Steuer. Wenn Sie also mehr als eine Immobilie haben, müssen Sie diese Steuer für jede von ihnen zahlen.

Normalerweise wird die Steuer im September ausgestellt und der Eigentümer hat mehrere Monate Zeit, um diese zu entrichten. Es wird empfohlen, diese Steuer direkt von einem fixen Bankkonto zu überweisen, um in Zukunft Zuschlagsgebühren zu vermeiden.

Müllentsorgungsgebühren

Die Müllentsorgungsgebühr ist eine lokale Steuer und wird jährlich erhoben. Je nach Magistrat, in der die Immobilie registriert ist, kann das Bezahldatum variieren. Normalerweise wird diese vor dem Sommer fällig. Wie beim IBI wird empfohlen, diese von einem fixen Bankkonto zu überweisen.

Alle Eigentümer von Immobilien oder Geschäftsobjekten müssen diese Gebühr bezahlen. Sie kann unter Angabe im Vertrag auch von dem Mieter übernommen werden, der die Leistung in der Mietsache in Anspruch nimmt..

Wenn Sie eine Anwaltskanzlei in Spanien suchen, die Ihre Steuern in Spanien bearbeitet oder eine personalisierte Beratung suchen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.

Joaquín Pons, Geschäftsführer Savloir

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