Wenn kürzlich ein enger Verwandter von Ihnen in Spanien verstorben ist, suchen Sie möglicherweise einen auf Erbschaftsrecht spezialisierten Anwalt der Sie bei dem gesamten Prozess der Verwaltung vom Erbe unterstützt.
Das Erbe von Ausländern in Spanien durch nahe Verwandte mit Wohnsitz in einem europäischen Land ist einer der Schritte, die wir normalerweise in unserer Anwaltskanzlei durchführen.
Nach dem Tod bestehen, trotz der Tatsache das in den meisten Fällen der Erblasser (die verstorbene Person die den Erbschatfsprozess beginnt) ein Testament hat, Zweifel daran welches Erbrecht anwendbar ist.
In diesem Beitrag werden wir Ihre Fragen beantworten, wobei wir von der ursprünglichen Annahme ausgehen dass es um dem Tod einer Person europäischer Staatsangehörigkeit in Spanien geht. Wenn Ihr Fall nicht der unten erläuterten Annahme entspricht, empfehlen wir Ihnen, uns anzurufen oder das Kontaktformular auszufüllen, um Ihnen unabhängig von Ihrem Herkunftsland auf personalisierte Weise helfen zu können.
Die Erbschaften von Personen, die ab dem 17. August 2015 in einem Mitgliedsland der Europäischen Union verstorben sind, unterliegen den europäischen Nachlassregelungen.
In der Regel gilt für Erbschaften, von in Spanien verstorbenen Ausländern, das Recht das dem Staat entspricht, in dem Sie zum Zeitpunkt ihres Todes gewöhnlich ansässig waren.
Es sei darauf hingewiesen, dass die Europäische Nachlassverordnung dem Verstorbenen auch die Möglichkeit gibt, zu entscheiden, welche Rechtsvorschriften für die Organisation seiner Nachfolge gelten. Es kann Ihr Wohnsitz zum Zeitpunkt der Testamentserstellung sein, der Wohnsitz zum Zeitpunkt des Todes oder wenn Sie mehrere Nationalitäten haben, können Sie zwischen diesen wählen.
Daher gilt für Erbschaften von verstorbener Ausländer in Spanien das Recht, das in ihrem Testament angegeben ist, oder, falls dies nicht der Fall sollte, das wo Sie zum Zeitpunkt ihres Todes für gewöhnlich wohnen.
Wenn Sie der Erbe eines verstorbenen Ausländers in Spanien sind, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, um alle Ihre Zweifel zu lösen und, wenn Sie es für angemessen halten, die Erbschaft zu verwalten.
Das Savloir Team
Die Gültigkeit des Testaments das in Spanien an einen Ausländer ausgestellt wurde, wird ebenfalls durch die Verordnung 650/012 geregelt. Sowie die eines Verstorbenen in einem anderen Land der Europäischen Union.
Das in Spanien hergestellte Testament sollte dem spanischen Recht oder der Gesetzgebung des gewöhnlichen Wohnsitzes des Erblassers unterliegen. Es ist auch möglich, dass Immobilien vom ihrem Standort abhängig sind. Wenn beispielsweise eine Person von französischer Staatsangehörigkeit beschließt, ihr Testament in Spanien abzugeben, jedoch der Gegenstand des Testaments ist ein Eigentum in Italien, kann dieses Testament nach italienischem Recht abgeben werden.
Seit dem 1. Januar 2015 können in Europa Ansässige oder nicht in Spanien ansässige Personen mit der staatlichen Änderung des Erbschaftssteuergesetzes die Vorschriften ihrer jeweiligen Bundesländer anwenden.
Auf diese Weise können Sie als Nicht-Resident in Spanien das Erbe eines Nicht-Residenten nach den Vorschriften des Bundeslandes anwenden wo sich das wertvollste Vermögen des Verstorbenen befindet.
Wenn der Verstorbene beispielsweise mehrere Grundstücke in der Comunidad Valenciana besaß, die den größten Teil des Erbes ausmachten, und ein Eigentum von geringerem Wert sich in Andalusien befindet, gelten die Bestimmungen der Comunidad Valenciana.
Wenn Sie das Erbschaftsverfahren für eine verstorbene Person in Spanien einleiten möchten, empfehlen wir Ihnen, sich an einen erfahrenen Anwalt für die Erbschaft von Ausländern zu wenden, um Sie während des gesamten Prozesses zu unterstützen und Sie über Ihre Möglichkeiten als Erbe zu informieren.