Durch die Annahme einer Erbschaft in Spanien wird auch die Zahlung der Erbschaftssteuer akzeptiert, egal ob im Ausland oder Inland innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten (verlängerbar).
Der erbliche Nachlass geht nicht in die Hände des Erben über, bis diese Steuern beglichen sind.
Die Europäische Erbrechtsverordnung legt jedoch fest, dass, sofern in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist, auf den gesamten Erbfall das Recht des Staates anzuwenden ist, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Wenn der Verstorbene seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hatte, wird die Erbschaftssteuer von dem Bundesland (der Autonomen Gemeinschaft) erhoben, in der die Person vor seinem Tod vorzufinden war.