Für Erbfälle gilt seit dem 17. August 2015 die Europäische Erbrechtsverordnung.
Sie betrifft alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs, Irlands und Dänemarks.
Eine der wichtigsten Reformen betrifft das Erbrecht des Verstorbenen: Generell gilt das Land des gewöhnlichen Aufenthalts vor dem Tod als erste Wahl, es sei denn, Sie haben vor einem Notar festgelegt, dass Sie das Land Ihrer Staatsangehörigkeit bevorzugen.